Kassenwart-Helfer

Spendenbescheinigung: ab welchem Betrag ist sie nötig?

Kurz gesagt: Bei Spenden über 300 € braucht der Spender eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster. Bis 300 € genügt der Kontoauszug, wenn der Verein dazu einen vereinfachten Beleg bereitstellt. Eine Untergrenze gibt es nicht; der Verein darf auch für kleine Beträge eine Bestätigung ausstellen.

Bis 300 €: der vereinfachte Zuwendungsnachweis

Für Zuwendungen bis 300 € an einen gemeinnützigen Verein reicht dem Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStDV). Zwei Bedingungen gelten:

Für Barspenden, die der Kassenwart direkt entgegennimmt, gibt es keinen Kontoauszug. Dann braucht der Spender eine Zuwendungsbestätigung, auch bei kleinen Beträgen.

Über 300 €: Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster

Ab 300,01 € muss der Verein eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausstellen (§ 50 Abs. 1 EStDV). Für Vereine sind das die Muster 034122 (einzelne Zuwendung) und 034132 (Sammelbestätigung). Was in die Felder gehört, steht unter Spendenbescheinigung richtig ausfüllen.

Maßgeblich ist die einzelne Zuwendung. Wer zwölfmal 50 € spendet, kann für jede Zahlung den vereinfachten Nachweis nutzen. Bequemer für beide Seiten ist trotzdem eine Sammelbestätigung über das Jahr.

Sonderfall Katastrophenhilfe

Für Spenden auf Sonderkonten für Katastrophenhilfe genügt der Kontoauszug ohne Betragsgrenze, wenn die Länder dafür einen Zeitraum festgelegt haben (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStDV).

Was der Spender aufbewahren muss

Bestätigungen und Belege werden nicht mehr automatisch mit der Steuererklärung eingereicht. Der Spender legt sie vor, wenn das Finanzamt danach fragt, und bewahrt sie bis ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids auf (§ 50 Abs. 8 EStDV).

Stand: November 2026. Dieser Text erklärt die Regeln, er ersetzt keine Steuerberatung.